
Nach der Unterhaltsreform gilt, dass nach der Scheidung jeder der geschiedenen Eheleute für sich alleine sorgen muss. Aufgrund der vielen Ausnahmen, welche bestehen, konnte dies aber dazu führen, dass für den geschiedenen Ehepartner bis zu dessen Lebensende Unterhalt gezahlt werden musste. Über dies hinaus war die sogenannte Lebensstandartgarantie gegeben.
Deutlich mehr betont wir der Gedanke der Eigenverantwortung seit der neuen Regelung im Familienrecht vom 01.01.2008. Im Falle von geschiedenen Ehegatten, welche zusammen minderjährige Kinder aus der Ehe haben und diese gemeinsam betreuen, gilt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes der sogenannte Basis Unterhalt und die Kinder sind weiter gesetzlich gesichert. Nach diesem Zeitpunkt, so das Familienrecht, sollte der Nachscheidungsunterhalt nur noch so lange gezahlt werden, wie ersichtlich ist, dass die eigene Erwerbstätigkeit durch eheliche Nachteile fortlaufend eingeschränkt oder verhindert wird.
Kann der Unterhaltsverpflichtete nicht alle Unterhaltsberechtigten mit seinem Einkommen versorgen, haben die Kinder Vorrang vor den anderen Unterhaltsberechtigten. Durch eine sogenannte Übergangsregelung im Familienrecht wird diese Regelung flankiert. Diese schreibt den Mindestunterhalt so fest, dass er in keinem Falle absinken kann. Grundsätzlich sollen alle Betreuenden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes gleich behandelt werden, ob diese nun verheiratet waren oder nicht. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist dieser Unterhalt zu zahlen. Möglich ist eine Verlängerung wenn diese der Billigkeit entspricht. Die Belange des Kindes sind dazu in erster Linie maßgeblich.
Des Weiteren soll eine Möglichkeit geschaffen werden aus Gründen der nachehelichen Solidarität den Betreuungsunterhalt zu verlängern. Gestärkt werden soll mit dieser Reform auch die nacheheliche Eigenverantwortung. Es gibt keine Lebensstandardgarantie mehr. Dort wo keine ehebedingten Nachteile ersichtlich sind soll der Unterhalt in der Höhe und der Zeit nur noch begrenzt gezahlt werden.
Der Versorgungsausgleich sowie die anderen Scheidungsfolgen können nur zusammen mit der Scheidung verhandelt werden, vor Gericht, wenn dies von einem der Eheleute beantragt wurde. Sollte einer der Ehepartner am Anfang oder auch während das Verfahren der Scheidung läuft beantragen, das eine von diesen Familiensachen im Familienrecht ebenfalls geregelt wird, darf die Ehe normalerweise nicht geschieden werden bevor nicht die Familiensache geregelt wurde. Daher ist es am besten, damit die Scheidung schnell durchgeführt werden kann, wenn diese Dinge zwischen den Ehepartnern vorher geregelt wurden.
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